Geschäftsbedingungen der maturo GmbH
Als PDF herunterladenI. Geltung
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für Angebote, Verträge, Lieferungen, Zahlungen und Gewährleistung gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
- Rechte und Pflichten zwischen uns und unseren Vertragspartnern bestimmen sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Diese gelten auch für künftige Vertragsbeziehungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Abweichende Regelungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese mit der Auftragsbestätigung oder durch gesonderte Vereinbarung schriftlich anerkannt haben.
- Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen; zu den Preisen siehe III.
- Technische und gestalterische Angaben in allgemeinen Beschreibungen und Prospekten sind unverbindlich.
Wir sind berechtigt, Leistungsmerkmale, Konstruktionsbeschreibungen und Material im Zuge der technischen Weiterentwicklung unserer Produkte zu ändern, sofern das Produkt sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung weiterhin eignet. Die Angaben über unsere Produkte stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zusichern. - Muster, Konstruktionszeichnungen, bildliche oder schriftliche Darstellungen unserer Produkte und Kostenvoranschläge stehen unter unserem Urheberrecht und verbleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere vorherige Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben. Die Fertigung von Kopien in Papierform oder elektronischer Form ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zulässig.
Der Kunde hat uns den Schaden zu ersetzen, der aus der Verletzung unserer Eigentums- und Urheberrechte entsteht, es sei denn, er weist nach, dass die Verletzung unverschuldet erfolgte.
III. Preise, Zahlungen
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Angebotspreise ab Werk einschl. Verladung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Die Verpackung erfolgt nach handelsüblicher Sorgfalt; die Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Der Kunde hat den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr bei uns abzuholen.
Leistungen für Lieferung, Aufstellen, und Montage werden gesondert vereinbart. - Steigen zwischen Vertragsschluss und Fertigstellung des Produkts unsere Einkaufskosten oder Lohnkosten, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
Eine Preiserhöhung bis zu 5 % bedarf keines besonderen Nachweises der Angemessenheit. - Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind 40% des Vertragspreises (zuzüglich der Mehrwertsteuer) innerhalb von 10 Tagen ab Auftragsbestätigung fällig, weitere 40%wird fällig mit der Fertigstellungsmitteilung, der Rest bei Abholung.
Ist Montage und/oder Inbetriebnahme durch uns vereinbart, ist der Restkaufpreis mit Vollendung der Montage bzw. mit Abschluss der Inbetriebnahme fällig.
Die Fälligkeit des Restkaufpreises tritt auch dann ein, wenn der Kunde nicht innerhalb zweier Wochen nach Fertigstellungsmitteilung den Vertragsgegenstand abholt. - Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden und die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche Zahlung unserer noch offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, gefährdet wird.
IV. Lieferung und Montage
- Fertigstellungstermine und Montagetermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Termine verlängern sich entsprechend, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist oder mit der Mitteilung technischer Details oder Angaben zur Lieferung und Aufstellung im Rückstand ist oder von ihm beizubringende Genehmigungen ausstehen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, uns eine schuldhafte Terminüberschreitung nachzuweisen.
- Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Fertigstellungsanzeige innerhalb dieser Zeit eingegangen ist oder der Kunde unser Produkt abgeholt hat.
Unser Produkt gilt als abgenommen spätestens mit Ablauf von 8 Werktagen ab Abholung; ist Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch uns vereinbart, gilt das Produkt mit Ablauf von 8 Werktagen ab Mitteilung der Vollendung von Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme als abgenommen. - Verzögerungen in der Herstellung oder bei der von uns übernommenen Auslieferung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme verständigen wir den Kunden umgehend.
- Verzögerungen haben wir nicht zu vertreten, wenn diese zurückzuführen sind auf Störungen in der Energieversorgung, bisher uns nicht bekannten Import- oder Exportschwierigkeiten, unverschuldeten Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, höhere Gewalt. Eine Haftung wegen ausbleibender, nicht richtiger oder rechtzeitiger Belieferung durch unsere Lieferanten ist ausgeschlossen.
Im übrigen kommen wir nur in Verzug, wenn uns der Kunde mit einer Nachfrist von wenigstens zwei Wochen gemahnt hat.
Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns Leistungsverzug zur Last liegt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, er weist uns nach, dass wir die Verzögerung grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten haben.
V. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versicherung
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort unserer Niederlassung, Am Kalvarienberg 24, 92536 Pfreimd, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
- Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zu Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Ist Auslieferung durch uns vereinbart, geht die Gefahr unter den gleichen Voraussetzungen über.
- Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
- Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
- Wünscht der Kunde eine Versicherung des Produkts, werden wir diese auf schriftliche Weisung des Kunden hin abschließen. Ohne anders lautende Weisung wird die Versicherung auf den Neuwert genommen und für das Risiko vom Verlassen unseres Werksgeländes durch das Produkt bis zum Aufstellungsort einschl. der Entladung
VI. Eigentumsvorbehalt
- Das von uns gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Rechnungen - auch aus anderen Lieferungen - unser Eigentum.
- Im Fall der Weiterveräußerung der unbezahlten gelieferten Produkte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle dieser Produkte treten oder sonst diesbezüglich entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für unsere Rechnung einzuziehen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber uns. - Wir sind berechtigt, auf das Produkt auf Kosten des Kunden eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu nehmen für die Zeit bis zum Eigentumsübergang, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass er zu unseren Gunsten eine entsprechende Versicherung des Produkts abgeschlossen hat.
- Gerät der Kunde mit einer nach Ziff. III, 3 geschuldeten Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, können wir die Herausgabe unseres Produkts verlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt und nicht innerhalb von 10 Tagen zurückgenommen wird oder wenn der Kunde zahlungsunfähig wird. Wir sind berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden unser Produkt abzuholen.
Hierzu räumt uns der Kunde schon heute unwiderruflich ein Betretungs- und Befahrungsrecht - auch zugunsten eines von uns beauftragten Transportunternehmens - ein.
Treten wir wegen Zahlungsverzugs vom Vertrag zurück, dürfen wir das Produkt freihändig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwerten. Der Erlös steht dem Kunden zu, soweit er nicht mit unseren finanziellen Forderungen
(Restkaufpreis, Transport-, Montage-, Demontage- und Versicherungskosten) zu verrechnen ist.
VII. Mängelansprüche und Gewährleistung
- Unsere Produkte entsprechen dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Vertragsausschlusses.
Keine Haftung übernehmen wir
- bei nicht sachgerechter Lagerung unserer Produkte außerhalb unseres Einflussbereiches,
- für Fehler beim Einbau, der Inbetriebnahme oder der Nutzung,
- für den bei üblicher Nutzung auftretenden Verschleiß,
- bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Betriebsstoffe,
- für die Folgen von Reparaturen oder sonstigen Arbeiten an unseren Produkten, die nicht ausdrücklich von uns genehmigt wurden.
- Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren sind innerhalb einer Woche ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen; soweit etwaige Mängel erst während des Betriebes auftreten, gilt ebenfalls eine Anzeigefrist von einer Woche ab Kenntnisnahme. Die gelieferten Gegenstände gelten als genehmigt, wenn die Mängelanzeige nicht in Schriftform innerhalb der oben angegebenen Frist zugegangen ist.
- Auf Verlangen von uns ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet.
- Unsere Gewährleistungspflicht ist auf die Nacherfüllung beschränkt, wobei wir nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung vornehmen werden.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise auf Grund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
Zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung ist uns eine den Umständen entsprechende Frist zu gewähren, mind. jedoch zwei Wochen. Für den Fall der Ersatzlieferung steht uns eine Frist von zwei Wochen zuzüglich der für das Produkt erforderlichen Herstellungszeit zu.
Zur Abwehr unabwendbarer Gefahren und Schäden akzeptieren wir eine Eigenbeseitigung oder Fremdbeseitigung, sofern uns der Mangel und die sich daraus ergebenden Folgen sofort angezeigt wurde und kommen in diesem Fall für die erforderlichen Aufwendungen auf.
Schadhafte oder sonst ausgetauschte Teile sind uns zur Verfügung zu stellen. - Konnten wir die Nacherfüllung nicht oder nicht fristgerecht vornehmen, ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen; bei Unbrauchbarkeit des Produktes für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecke aufgrund eines von uns zu vertretenden Mangels ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Das Rücktrittsrecht ist jedoch bei Bauleistungen ausgeschlossen. - Weitere Ansprüche des Kunden als vorstehend geregelt sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben sind.
VIII. Rechtswahl, Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle zwischen den Vertragsparteien stehenden Ansprüche ist Schwandorf. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.IX. Schlussbestimmungen
Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken oder unwirksame Bestimmungen enthalten, gelten diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken oder die Unwirksamkeit von Bestimmungen erkannt hätten.Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.